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   LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2002 - L 4 KR 141/02 ER   

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https://dejure.org/2002,15537
LSG Niedersachsen-Bremen, 09.09.2002 - L 4 KR 141/02 ER (https://dejure.org/2002,15537)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09.09.2002 - L 4 KR 141/02 ER (https://dejure.org/2002,15537)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 09. September 2002 - L 4 KR 141/02 ER (https://dejure.org/2002,15537)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2003, 168 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)

  • VerfGH Saarland, 19.03.2004 - Lv 4/03
    Auch war der Beschwerdeführer in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gehindert, für den Fall der Erfüllung seines Anspruchs sein Anordnungsbegehren in ein - ihn rechtlich besser stellendes - Fortsetzungsfeststellungsbegehren zu ändern (vgl. u.a. BayVGH NVwZ-RR 2003, 121; LSG Niedersachsen/Bremen, NZS 2003, 168).
  • SG München, 05.04.2024 - S 7 KR 214/24

    Einstweilige Anordnung, Privat Krankenversicherte, Versicherungspflichtige,

    Die Anforderungen lassen sich dahingehend zusammenfassen, dass sowohl für die Sicherungsanordnung als auch für die Regelungsanordnung ein Anordnungsgrund vorliegt, wenn im Interimszeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine über Randbereiche hinausgehende Rechtsverletzung droht (LSG Niedersachsen BeckRS 2002, 13063; BeckOK SozR/Cantzler, 71. Ed. 1.12.2023, SGG § 86b Rn. 72).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2007 - L 20 B 68/07

    Sozialhilfe

    Der Senat teilt die Auffassung des Sozialgerichts, dass ein entsprechendes Fortsetzungsfeststellungsbegehren nicht erfolgreich im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 86b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durchgesetzt werden kann (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 26.09.2005, L 11 B 493/05 SO ER; vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.09.2002, L 4 KR 141/02 ER; Schoch, Schoch-Schmidt-Aßmann,Pitzner VwGO, 2007. § 123 Rdnr. 36).
  • LSG Bayern, 27.11.2008 - L 8 B 900/08
    Ein solches Fortsetzungsfeststellungsbegehren kann nicht erfolgreich im Wege eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durchgesetzt werden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2007, L 20 B 68/07 AY ER; Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 26.09.2005, L 11 B 493/05 SO ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 09.09.2002, L 4 KR 141/02 ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.01.2005 - L 1 RA 335/04
    Eine Umdeutung in einen Fortfeststellungsantrag kommt nicht in Betracht, da dies dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutz-Verfahrens entgegensteht (vgl. nur: LSG Niedersach-sen-Bremen, Beschluss vom 09.09.2002, L 4 Kr 141/02 ER, Neue Zeitschrift für Sozial-recht, Heft 3/2003, S. 168).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.11.2004 - L 4 KR 330/04
    Die Umdeutung des Beschwerdeantrages in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag scheidet aus, weil sie dem Sinn und Zweck des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens als eines Eilverfahrens widerspricht (so bereits LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9. September 2002 - L 4 KR 141/02 ER in NZS 2003, 168).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 22.05.2008 - L 14 P 28/07
    Es dient der Sicherung eines Rechts oder der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; es führt jedoch nicht zu einer rechtskräftigen Klärung der geltend gemachten Rechtsverletzung (vgl. BVerwG, DVBl. 1995, S. 520; LSG Niedersachsen-Bremen vom 9. September 2002 - L 4 KR 141/02 ER - Juris).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.08.2006 - L 9 AS 321/06
    Es widerspricht daher dem Sinn und Zweck des vorläufigen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, der einer bindenden Feststellung dient, nach § 55 SGG umzudeuten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 04. September 2002 - L 4 Kr 141/02 ER; Hk-SGG/Binder § 86 b Rdnr. 7 und 31).
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